Wer sich den Wunsch vom eigenen Swimming-Pool erfüllen möchte, wird in der Regel nicht nur auf Begeisterung stoßen. Nachbarn können sich beispielsweise am Baulärm stören oder das Becken als ästhetische Beeinträchtigung werten. Längst nicht jeder Vermieter ist glücklich mit einem entsprechenden Vorhaben. Das Amtsgericht München hat in einem Urteil (Az. 472 C 16138/18) nun für Klarheit gesorgt, wann Dritte gegen den Pool Einspruch einlegen können oder auch nicht.
Diese Fälle sind immer unkritisch
Wer einen Swimming-Pool auf dem eigenen Grundstück baut, muss keinen Widerspruch von Nachbarn fürchten. Da es sich um das persönliche Eigentum handelt, muss das Becken nur den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sowie Genehmigungen genügen. Ist dies der Fall, kann der Pool ohne Probleme errichtet werden. Auf Mietgrundstücken sind Planschbecken (und z.B. auch Komposthaufen, Sonnenliegen, ein Tisch, etc.) unkritisch. Alles, was die Substanz des Geländes und dessen Ästhetik nicht nachhaltig beeinträchtigt, oder unter die Kategorie von typischen Möbeln sowie Gebrauchsgegenständen fällt, ist zulässig. Weiterlesen